KG - Beschluss vom 20.08.2008
12 U 158/08
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 10; StVO § 9 Abs. 5;
Fundstellen:
NZV 2009, 597
VRS 116, 198
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 59 O 78/07

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Zusammenhang mit einem Wendevorgang

KG, Beschluss vom 20.08.2008 - Aktenzeichen 12 U 158/08

DRsp Nr. 2010/10683

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Zusammenhang mit einem Wendevorgang

1. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten beim Wenden nach § 9 Abs. 5 StVO (Ausschluss jeder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer; höchste Sorgfaltsstufe) spricht gegen den Wendenden der Beweis des ersten Anscheins, eine in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Wendevorgang eingetretene Kollision verschuldet zu haben. 2. Der Vorgang des Wendens ist erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat oder verkehrsgerecht am Fahrbahnrand oder an anderer Stelle abgestellt worden ist, wobei jede Einflussnahme auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen sein muss; insoweit gelten dieselben Grundsätze wie zu § 10 StVO.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Berufungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 10; StVO § 9 Abs. 5;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind.

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: