KG - Urteil vom 22.11.1982
12 U 1819/82
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 1 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DAR 1983, 80
VRS 64, 103
VersR 1983, 250

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge in einem Parkhaus

KG, Urteil vom 22.11.1982 - Aktenzeichen 12 U 1819/82

DRsp Nr. 1994/7907

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge in einem Parkhaus

»1. In einem Parkhaus, das der Allgemeinheit zur Benutzung offensteht, gelten die Bestimmungen der StVO unabhängig davon, ob das Parkhaus dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist.2. Die in einem Parkhaus einzuhaltende Geschwindigkeit darf im Allgemeinen 10 km/h nicht überschreiten.3. Wird diese Geschwindigkeit erheblich überschritten, so kann bei einem Zusammenstoß mit einem beim Einparken befindlichen Fahrzeug die volle zivilrechtliche Haftung des zu schnell gefahrenen Kraftfahrers auch dann in Betracht kommen, wenn der andere Verkehrsteilnehmer zuvor rückwärts gefahren war.«

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 1 § 9 Abs. 5 ;

Hinweise: