OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.10.2008
10 U 36/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; AKB § 2c lit. b;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2009, 281
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 31.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 53/04

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge während eines Fahrsicherheitstrainings auf dem Hockenheim-Ring

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.10.2008 - Aktenzeichen 10 U 36/08

DRsp Nr. 2009/22161

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge während eines Fahrsicherheitstrainings auf dem Hockenheim-Ring

1. Der Risikoausschluss gem. § 2c lit. b AKB und § 4 Nr. 4 KfzPflVV greift nicht ein bei einem behördlich genehmigten Fahrsicherheitstraining auf dem Hockenheim-Ring, bei dem es nicht auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten, sondern eher einer Sollgeschwindigkeit ankommt. 2. Kommt es am Ende der Zielgeraden im Zuge eines Überholvorgangs zu einer Kollision zweier Fahrzeuge dadurch, dass das überholte Fahrzeug auf die Ideallinie einschwenkt, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen.

I. Auf die Berufung des Beklagten Ziffer 1 wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31. März 2005 - 6 O 53/04 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Auf die Widerklage werden die Klägerin/Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten Ziffer 1 und 2 als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten Ziffer 1 5.170,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.01.2004 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

2. Die Klage wird abgewiesen.