OLG Koblenz - Urteil vom 29.11.2010
12 U 1275/09
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 16.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 207/08

Haftungsverteilung bei Kollision zweier in einen Kreisel einfahrender Fahrzeuge

OLG Koblenz, Urteil vom 29.11.2010 - Aktenzeichen 12 U 1275/09

DRsp Nr. 2010/21094

Haftungsverteilung bei Kollision zweier in einen Kreisel einfahrender Fahrzeuge

Fährt ein Fahrzeug zu einem Zeitpunkt in einen Kreisverkehr ein, zu dem ein weiteres herannahendes Fahrzeug noch nicht in den Kreisverkehr eingefahren ist, so hat sich Letzteres auf das bereits im Kreisverkehr befindliche Fahrzeug einzustellen. Es haftet daher in vollem Umfang.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16.10.2009 teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.116,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.20008 zu zahlen.

Des Weiteren werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwalts ...[A] in Höhe von 829,14 € (Rechnungsnummer: 19044/08) freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2;

Gründe: