OLG München - Urteil vom 18.05.1984
10 U 3728/83
Normen:
BGB § 823 ; StVO § 5 § 16 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VRS 69, 254
VersR 1985, 769

Haftungsverteilung bei Kollision zweier in gleicher Fahrtrichtung auf dem Radweg fahrenden Radfahrer

OLG München, Urteil vom 18.05.1984 - Aktenzeichen 10 U 3728/83

DRsp Nr. 1994/12813

Haftungsverteilung bei Kollision zweier in gleicher Fahrtrichtung auf dem Radweg fahrenden Radfahrer

Ein Radfahrer, der einen vor ihm auf einem Radweg fahrenden anderen Radfahrer im Bereich einer Grundstücksausfahrt ohne Klingelzeichen überholen will, haftet grundsätzlich nicht für einen Unfall, der sich daraus ergibt, daß der eingeholte Radfahrer ohne Handzeichen und Rückschau plötzlich nach links abbiegt und dadurch mit dem Überholenden zusammenstößt. Das Unterlassen der Abgabe eines Klingelzeichens steht mit einem solchen Unfall in keinem haftungsrechtlichen Zusammenhang.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVO § 5 § 16 ; StVG § 7 § 17 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Annahme der Revision der Klägerin durch Beschluß v. 12.03.1985 (VI ZR 131/84) abgelehnt.

Fundstellen
VRS 69, 254
VersR 1985, 769