OLG Koblenz - Urteil vom 24.01.2005
12 U 1104/03
Normen:
BGB § 830 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 30.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 339/00

Haftungsverteilung bei Kollision zweier linksabbiegender Leichtkrafträder mit einem überholenden Motorrad; Gesamtschuldnerausgleich unter zwei unfallverursachenden Kraftradhaltern

OLG Koblenz, Urteil vom 24.01.2005 - Aktenzeichen 12 U 1104/03

DRsp Nr. 2008/10684

Haftungsverteilung bei Kollision zweier linksabbiegender Leichtkrafträder mit einem überholenden Motorrad; Gesamtschuldnerausgleich unter zwei unfallverursachenden Kraftradhaltern

»1. Die Unfallverursachung ist für jeden Unfallbeteiligten gesondert zu prüfen, weil dem Kläger gegebenenfalls gegen jeden Verursacher ein selbständiger Schadensersatzanspruch zusteht. Steht die Haftung eines Verursachers fest, muss dem Geschädigten nicht nach dem Regelungsgedanken des § 830 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Mithaftung des Zweitverursachers, der - ohne Mittäter zu sein - zeitlich versetzt eine Mitursache für den Unfall gesetzt haben kann, geholfen werden. Im Fall sukzessiver Schadensverursachung sind vielmehr zunächst dem Erstschädiger sämtliche Konsequenzen der Rechtsgutsverletzung in den Grenzen der Adäquanz zuzurechnen. Der Geschädigte kann den Zweitschädiger nur dann zusätzlich in Anspruch nehmen, wenn er die Kausalität seines Verhaltens für den Schadenseintritt gesondert nachweist.«2. Kommt ein Motorradfahrer zu Fall, weil er aufgrund eines von ihm nicht erkannten und nicht vorschriftsgemäß angezeigten Linksabbiegevorgangs zweier Leichtkraftradfahrer unerwartet abbremsen muss, so haften die vorausfahrenden Leichtkraftradfahrer unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des Motorradfahrers von 30% zu 70% als Gesamtschuldner.

Normenkette: