I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Rückzahlung von 80 % des von ihm an den Beklagten wegen der Beschädigung des bei dem Beklagten (kasko-) versicherten Feuerwehrwagens der Stadt L gezahlten Schadenersatzes in Höhe von 85.125,38 EUR.
Am 7. März 2002 um 20.37 Uhr kam es auf der Kreuzung B. Straße / Z. Straße / R.Straße / T weg in L zum Verkehrsunfall zwischen dem Feuerwehrwagen der Stadt L sowie einem Polizeifahrzeug des Klägers. Beide Fahrzeuge befanden sich auf einer Einsatzfahrt.
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