KG - Urteil vom 12.06.2008
22 U 64/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
KGReport 2008, 979
KGReport-Berlin 2008, 979
NZV 2009, 142
VersR 2009, 517
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 58 O 194/06

Haftungsverteilung bei Kollision zweier mit Sonderrechten in einer ampelgeregelten Kreuzung einfahrender Einsatzfahrzeuge; Voraussetzungen der Verwertung eines Gutachtens

KG, Urteil vom 12.06.2008 - Aktenzeichen 22 U 64/07

DRsp Nr. 2008/15302

Haftungsverteilung bei Kollision zweier mit Sonderrechten in einer ampelgeregelten Kreuzung einfahrender Einsatzfahrzeuge; Voraussetzungen der Verwertung eines Gutachtens

1. Ein im Sondereinsatz befindlicher Fahrer eines Feuerwehrwagens muss auch nicht als "Idealfahrer" bei dem Einfahren in eine Kreuzung bei Rotlicht damit rechnen, dass ein anderes im Sondereinsatz befindliches Polizeifahrzeug (von rechts) auf diese Kreuzung trotz eingeschränkter Sichtverhältnisse (u.a. Kurve, auf dem Mittelstreifen haltende Straßenbahn) innerorts mit einer Geschwindigkeit von über 80 km/h zufährt. 2. Bei der Verwertung eines Gutachtens nach § 411a ZPO ist das Verfahren der §§ 402 ff. ZPO einzuhalten. Ablehnungs- und Stellungnahmefrist beginnen daher hier erst mit dem Erlass des Beweisbeschlusses im Termin.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Rückzahlung von 80 % des von ihm an den Beklagten wegen der Beschädigung des bei dem Beklagten (kasko-) versicherten Feuerwehrwagens der Stadt L gezahlten Schadenersatzes in Höhe von 85.125,38 EUR.

Am 7. März 2002 um 20.37 Uhr kam es auf der Kreuzung B. Straße / Z. Straße / R.Straße / T weg in L zum Verkehrsunfall zwischen dem Feuerwehrwagen der Stadt L sowie einem Polizeifahrzeug des Klägers. Beide Fahrzeuge befanden sich auf einer Einsatzfahrt.