BGH - Urteil vom 16.02.1955
VI ZR 277/53
Normen:
StVO § 11 ; StVO (a.F.) § 1 § 9 ;
Fundstellen:
DAR 1955, 134
VRS 8, 326
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Motorräder beim Linksabbiegen

BGH, Urteil vom 16.02.1955 - Aktenzeichen VI ZR 277/53

DRsp Nr. 1994/6584

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Motorräder beim Linksabbiegen

1. »Zu den Verkehrspflichten eines Kraftfahrers, der auf einer Bundesstraße in eine links einmündende Straße einbiegen will.«2. Ein Kraftfahrer muss, wenn er den fließenden Verkehr einer viel gefahrenen Bundesstraße unterbrechen und kreuzen will, in Rechnung stellen, dass hinter ihm kommende Fahrzeuge mit größerer Geschwindigkeit fahren und deren Führer das Richtungszeichen möglicherweise nicht bemerkt haben. Dieses ist daher rechtzeitig vor dem Abbiegevorgang zu geben, wobei es weniger auf die Entfernung von der Abbiegestelle, sondern auf die Zeit ankommt, die bis zu deren Erreichen verstreicht. Wird das Zeichen gegeben, wenn andere Fahrzeuge schon herangenaht sind, so ist dies zu spät.3. Kommt es zu einer Kollision zweier Motorräder, weil eines von ihnen zum Linksabbiegen ansetzt, obwohl es - unbemerkt - von einem anderen Motorrad überholt wird, so ist von einer Haftungsaufteilung von 3/4 zu 1/4 zu Lasten des ausscherenden Linksabbiegers auszugehen.

Normenkette:

StVO § 11 ; StVO (a.F.) § 1 § 9 ;

Tatbestand: