OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.02.2000
9 U 78/99
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; StVO § 8 Abs. 1 Satz 1 § 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 307
DAR 2000, 307
DRsp II(286)307b

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Radfahrer auf sich kreuzenden Radwegen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 9 U 78/99

DRsp Nr. 2004/1446

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Radfahrer auf sich kreuzenden Radwegen

Kreuzt ein Weg, der mangels besonderer Regelung gleichermaßen von Fußgängern und Radfahrern benutzt werden darf, mit einem kombinierten Rad-/Fußweg, gilt die Vorfahrtsregelung "rechts vor links". Kommt es zu einer Kollision zweier Radfahrer im Querverkehr, so trägt derjenige, der danach die Vorfahrt verletzt hat, die alleinige Haftung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; StVO § 8 Abs. 1 Satz 1 § 25 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 2000, 307
DAR 2000, 307
DRsp II(286)307b