OLG Hamm vom 02.02.2000
13 U 115/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § ;
Fundstellen:
VersR 2001, 1257
Vorinstanzen:
LG Dortmund , vom 28.04.1999

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Radfahrer aufgrund verkehrswidrigen Verhaltens eines LKW-Fahrers

OLG Hamm, vom 02.02.2000 - Aktenzeichen 13 U 115/99

DRsp Nr. 2008/13600

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Radfahrer aufgrund verkehrswidrigen Verhaltens eines LKW-Fahrers

Kommt es zu einem Auffahrunfall zwischen zwei Radfahrern, weil der Vorausfahrende zunächst einen verkehrswidrig fahrenden LKW links überholen wollte und alsdann nach rechts unmittelbar vor dem nachfahrenden Radfahrer ausscherte, als er wahrnahm, dass der LKW-Fahrer nach links abbiegen wollte, so haftet der Halter des LKW in vollem Umfang für die entstandenen Schäden. Den Radfahrer trifft weder wegen zu geringem Sicherheitsabstandes noch wegen Nichttragen eines Fahrradhelms ein Mitverschulden.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. April 1999 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, jede Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Parteien können Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.

Das Urteil beschwert die Beklagten zu 1) und 2) um mehr als 60.000,00 DM und die Beklagte zu 3) um 10.000,00 DM.

Normenkette: