OLG Karlsruhe - Beschluss vom 08.10.2014
9 U 64/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10 S. 1;
Fundstellen:
NZV 2016, 4
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 11.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 294/13

Haftungsverteilung bei Kollision zweier von gegenüberliegenden Parkplätzen auf eine Straße einfahrenden Fahrzeugen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.10.2014 - Aktenzeichen 9 U 64/14

DRsp Nr. 2015/21421

Haftungsverteilung bei Kollision zweier von gegenüberliegenden Parkplätzen auf eine Straße einfahrenden Fahrzeugen

1. Wer aus einem Parkplatz auf eine Straße fährt, muss sich gemäß § 10 Satz 1 StVO so verhalten, dass auch ein Verkehrsteilnehmer, der zur gleichen Zeit von einem gegenüberliegenden Parkplatz auf dieselbe Straße einfährt, nicht gefährdet wird.2. Fahren zwei Kraftfahrzeuge von gegenüberliegenden Parkplätzen auf eine Straße, gibt es keinen Vorrang des nach rechts einbiegenden Fahrzeugs gegenüber dem von der anderen Straßenseite nach links einbiegenden Fahrzeug. § 9 Abs. 4 StVO ist beim Einfahren von Grundstücken oder Parkplätzen auf eine Straße weder direkt noch entsprechend anwendbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend.