Haftungsverteilung bei Kollision zweier zeitgleich in einem Kreisverkehr einfahrender Fahrzeuge
OLG Hamm, vom 10.11.1999 - Aktenzeichen 13 U 58/99
DRsp Nr. 2008/13560
Haftungsverteilung bei Kollision zweier zeitgleich in einem Kreisverkehr einfahrender Fahrzeuge
»1. Zu den jeweiligen Sorgfaltsanforderungen, wenn zwei Fahrzeuge nahezu zeitgleich in einen engen Kreisverkehr einfahren.«2. Kommt es zu einer Kollision zweier zeitgleich aus nebeneinander liegenden Einmündungen in einen Kreisverkehr einfahrender Fahrzeuge, so trifft das auffahrende Fahrzeug die alleinige Haftung, weil es sich auf zeitgleich aus der nächsten Einmündung einbiegende Fahrzeuge einzustellen hat.