OLG Hamm vom 10.11.1999
13 U 58/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2000, 413
DAR 2000, 163

Haftungsverteilung bei Kollision zweier zeitgleich in einem Kreisverkehr einfahrender Fahrzeuge

OLG Hamm, vom 10.11.1999 - Aktenzeichen 13 U 58/99

DRsp Nr. 2008/13560

Haftungsverteilung bei Kollision zweier zeitgleich in einem Kreisverkehr einfahrender Fahrzeuge

»1. Zu den jeweiligen Sorgfaltsanforderungen, wenn zwei Fahrzeuge nahezu zeitgleich in einen engen Kreisverkehr einfahren.«2. Kommt es zu einer Kollision zweier zeitgleich aus nebeneinander liegenden Einmündungen in einen Kreisverkehr einfahrender Fahrzeuge, so trifft das auffahrende Fahrzeug die alleinige Haftung, weil es sich auf zeitgleich aus der nächsten Einmündung einbiegende Fahrzeuge einzustellen hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen
NZV 2000, 413
DAR 2000, 163