OLG München - Endurteil vom 12.01.2018
10 U 1616/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 9; BGB § 254; ZPO § 301; ZPO § 304;
Fundstellen:
NJW 2018, 1327
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 12325/10

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen einem Kfz und einem FußgängerZulässigkeit eines Teilurteils

OLG München, Endurteil vom 12.01.2018 - Aktenzeichen 10 U 1616/17

DRsp Nr. 2018/2188

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen einem Kfz und einem Fußgänger Zulässigkeit eines Teilurteils

1. Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Pkw und einem Fußgänger, so haftet der Halter des Pkw grundsätzlich gem. § 7 Abs. 1 StVG in vollem Umfang aus Gefährdungshaftung, es sei denn, er legt dar und beweist, dass den Fußgänger ein Mitverschulden trifft. 2. Macht der Geschädigte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall sowohl in Form von Leistungs- wie auch von Feststellungsanträgen geltend, so stellt sich eine Entscheidung in Form eines Teil-Grundurteils über die Leistungsansprüche als unzulässiges Teilurteil dar, sofern nicht über die Feststellungsanträge mitentschieden wird.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten zu 2) vom 16.05.2017 gegen das "Zwischenurteil" (Teilgrundurteil) des LG München I vom 13.04.2017 wird als unzulässig verworfen.

2.

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) vom 12.05.2017 wird das "Zwischenurteil" (Teilgrundurteil) des LG München I vom 13.04.2017, soweit es den Beklagten zu 1) betrifft, aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG München I zurückverwiesen.

3.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG München I vorbehalten.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

6.