OLG Köln - Urteil vom 28.03.2000
3 U 127/99
Normen:
BGB § 833 ; PflVG § 3 ; StVG § 7 Abs. 1, Abs 2 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 462
OLGReport-Köln 2000, 365
SP 2000, 303
VRS 99, 177
VerkMitt 2001, 21
VerkMitt 2001, 25
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 23.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 122/99

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen KFZ und auf der Fahrbahn freilaufendem Pferd

OLG Köln, Urteil vom 28.03.2000 - Aktenzeichen 3 U 127/99

DRsp Nr. 2000/8089

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen KFZ und auf der Fahrbahn freilaufendem Pferd

1. Befährt ein Fahrzeughalter eine Landstraße bei Dunkelheit und nimmt er zwei auf die Fahrbahn laufende Pferde wahr, muss er nicht auch damit rechnen, daß plötzlich ein drittes zuvor sichtbares Pferd aus einer Böschung heraus auf die Fahrbahn springt. 2. Reagiert er sachgerecht wegen der erkennbaren beiden Pferde durch sofortiges Bremsen, ist eine Kollision mit dem dritten Pferd für ihn unabwendbar.3. In einem solchen Fall haftet der Pferdehalter zu 100%.

Normenkette:

BGB § 833 ; PflVG § 3 ; StVG § 7 Abs. 1, Abs 2 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zum Teil begründet. Die Klägerin hat zwar aufgrund des Unfalls vom 01. Oktober 1997 gegenüber dem Beklagten als Halter des den Unfall verursachenden Pferdes gem. § 833 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in voller Höhe. Hinsichtlich der geltend gemachten Reparaturkosten ist der Anspruch indes durch die wirksame Sicherungsabtretung vom 27.Oktober 1997 auf die Fa. M. übergegangen, so dass diese Forderung durch die vorprozessuale Zahlung der Versicherung des Beklagten an den Zessionar teilweise erloschen ist.