SchlHOLG - Urteil vom 24.03.2017
7 U 73/16
Normen:
StVG §§ 17 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 30.06.2016

Haftungsverteilung bei Panikreaktion aufgrund eines Überholvorgangs eines entgegenkommenden Fahrzeugs

SchlHOLG, Urteil vom 24.03.2017 - Aktenzeichen 7 U 73/16

DRsp Nr. 2017/8146

Haftungsverteilung bei Panikreaktion aufgrund eines Überholvorgangs eines entgegenkommenden Fahrzeugs

1. Nach § 5 Abs. 2 S. 1 StVO darf nur überholen, wer übersehen kann, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Darüber hinaus muss derjenige, der eine ganze Fahrzeugkolonne überholen will, die Gewissheit haben, dass er vor Annäherung des Gegenverkehrs sich entweder vor das vorderste Fahrzeug setzen oder wenigstens in eine ohne Gefährdung oder Behinderung der Rechtsfahrenden ausreichende Lücke einfahren kann.2. Kommt es im Falle eines Kolonnenüberholens dergestalt zum Unfall, dass ein Pkw im Gegenverkehr, dessen Fahrer, um einer Kollision zu entgehen, auf den rechten Grünstreifen gerät, die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert und sodann mit dem entgegen kommenden Fahrzeug eines Dritten sowie des dahinter fahrenden Überholenden zusammenprallt, ohne dass sicher festgestellt werden kann, dass das Ausweichmanöver tatsächlich notwendig war, um einem unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoß zu entgehen, haftet der Überholende für den Unfall allein.