OLG Celle - Urteil vom 09.03.2000
14 U 84/99
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 § 18 ; StVO § 42 Zeichen Nr. 205 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2000, 184
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 74/98

Haftungsverteilung bei plötzlichem Abbremsen auf einem Beschleunigungsstreifen bis zum Stillstand

OLG Celle, Urteil vom 09.03.2000 - Aktenzeichen 14 U 84/99

DRsp Nr. 2004/8091

Haftungsverteilung bei plötzlichem Abbremsen auf einem Beschleunigungsstreifen bis zum Stillstand

Ein Abbremsen bis zum Stillstand ist auf einem Beschleunigungsstreifen kein verkehrsgerechtes Verhalten. Den Fahrer trifft daher ein Mitverschulden von 1/3.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 § 18 ; StVO § 42 Zeichen Nr. 205 ;

Entscheidungsgründe:

Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache Erfolg, das Rechtsmittel des Klägers bleibt dagegen erfolglos.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner jedenfalls keinen Anspruch auf Zahlung von mehr als 5.379,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. März 1998 als Ersatz des durch den Unfall vom 3. November 1997 eingetretenen materiellen Schadens. Dies folgt aus §§ 7, 17 Abs. 1 Satz 2, 18 StVG, 823 Abs. 1, 254 BGB (gegenüber der Beklagten zu 1 i. V. m. § 3 PflVersG).

1. Der Kläger kann lediglich 2/3 seiner berechtigten Ansprüche gegen die Beklagten geltend machen; 1/3. des entstandenen Schadens hat er selbst zu tragen.