AG Grevenbroich - Urteil vom 30.01.1989
11 C 516/88
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
ZfS 1989, 116
ZfS 1989, 116
ZfS 1989, 116

Haftungsverteilung bei Schäden an einem PKW durch einen Einkaufswagen auf einem Kundenparkplatz

AG Grevenbroich, Urteil vom 30.01.1989 - Aktenzeichen 11 C 516/88

DRsp Nr. 1994/15615

Haftungsverteilung bei Schäden an einem PKW durch einen Einkaufswagen auf einem Kundenparkplatz

Der Betreiber eines Verbrauchermarktes haftet nicht für Schäden durch Einkaufswagen an auf dem Kundenparkplatz abgestellten PKW, wenn er Personal einsetzt, das regelmäßig stehen gelassene Einkaufswagen einsammelt. Für den Fall, dass solche Schäden zunehmen, müsste der Warenhausbetreiber jedoch Einkaufswagen mit einer feder-automatischen Absperrvorrichtung einsetzen.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Hinweise:

Vgl. zuletzt noch - die Haftung bejahend - AG Iserlohn, ZfS 1989, 75 (m.w.H.).

Fundstellen
ZfS 1989, 116
ZfS 1989, 116
ZfS 1989, 116