OLG Bamberg - Urteil vom 07.06.1977
5 U 25/77
Normen:
StVO § 5 ;
Fundstellen:
VersR 1978, 351

Haftungsverteilung bei Schäden bei einem Überholvorgang

OLG Bamberg, Urteil vom 07.06.1977 - Aktenzeichen 5 U 25/77

DRsp Nr. 1994/8198

Haftungsverteilung bei Schäden bei einem Überholvorgang

1. Ein überholendes Fahrzeug hat das Risiko des Überholvorgangs zu tragen und ist für den gefahrlosen Verlauf des Überholvorgangs in erster Linie verantwortlich.2. Ein seitlicher Abstand zu dem überholten Fahrzeug von einem Meter ist in der Regel zu fordern. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Überholvorgang unzulässig ist, wenn nur ein geringerer seitlicher Abstand eingehalten werden kann.3. Kommt es zu einer Überreaktion des überholenden Fahrzeugs, weil dieses annimmt, das überholte Fahrzeug wolle ausscheren, und kommt es dabei zu Schaden, so haftet das überholte Fahrzeug auch dann aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr, wenn beide Fahrzeuge sich nicht berührt haben.4. In einem solchen Fall ist eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des überholenden Fahrzeugs angemessen.

Normenkette:

StVO § 5 ;