OLG Stuttgart - Urteil vom 15.03.1988
12 U 212/87
Normen:
StVO § 3 Abs. 1 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
r+s 1989, 115

Haftungsverteilung bei Schäden eines Kraftfahrers wegen einer nicht abgesicherten Baugrube

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.03.1988 - Aktenzeichen 12 U 212/87

DRsp Nr. 1994/13454

Haftungsverteilung bei Schäden eines Kraftfahrers wegen einer nicht abgesicherten Baugrube

1. Das Sichtfahrgebot gilt auch hinsichtlich einer Baugrube im Fahrbahnbereich.2. Fährt ein Kraftfahrer in einem durch zahlreiche Verkehrsschilder angezeigten Baustellenbereich nicht mit angepasster Geschwindigkeit, so haftet der Bauunternehmer wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn der Kraftfahrer in die Baugrube hinein fährt. Ihn trifft aber wegen der Verletzung des Sichtfahrgebots ein Mitverschulden von 1/3.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 1 ; StVG § 7 § 17 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision des Kl. durch Beschluß v. 14.12.1989 - VI ZR 134/87 - nicht angenommen.

Fundstellen
r+s 1989, 115