OLG Thüringen - Urteil vom 18.08.1998
3 U 139/98
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StVO § 2 Abs. 1 ; ThürStrG § 10 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 71
DRsp I(145)483b-c
NVwZ-RR 1999, 361

Haftungsverteilung bei Schäden infolge eines hochragenden Kanaldeckels auf dem Seitenstreifen

OLG Thüringen, Urteil vom 18.08.1998 - Aktenzeichen 3 U 139/98

DRsp Nr. 1999/10038

Haftungsverteilung bei Schäden infolge eines hochragenden Kanaldeckels auf dem Seitenstreifen

1. Die Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde erstreckt sich auch auf den Seitenstreifen einer Straße.2. Muss ein Kraftfahrer bei einem Überholmanöver auf den erkennbar ungepflegten und unbefestigten Seitenstreifen ausweichen und wird sein Fahrzeug durch einen hochstehenden Kanaldeckel beschädigt, so haftet die Gemeinde wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Der PKW-Fahrer muss sich jedoch ein Mitverschulden von 70% anrechnen lassen.

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StVO § 2 Abs. 1 ; ThürStrG § 10 ;
Fundstellen
DAR 1999, 71
DRsp I(145)483b-c
NVwZ-RR 1999, 361