LG Aachen - Urteil vom 15.03.1989
4 O 226/88
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ; LStrG § 9a Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
VersR 1990, 102
VersR 1990, 102

Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers an einer Absackung in der Fahrbahn; Höhe des Schmerzensgeldes bei multiplen Wunden, Prellungen und Brüchen eines Radfahrers

LG Aachen, Urteil vom 15.03.1989 - Aktenzeichen 4 O 226/88

DRsp Nr. 1994/14198

Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers an einer Absackung in der Fahrbahn; Höhe des Schmerzensgeldes bei multiplen Wunden, Prellungen und Brüchen eines Radfahrers

1. Eine Absackung inmitten einer Fahrbahn mit einer Tiefe von 12 bis 13 cm und einem Durchmesser von 30 bis 35 cm stellt eine Gefahrstelle dar, die der Verkehrssicherungspflichtige beseitigen muß. Kommt ein Radfahrer zu Fall, so muss er sich ein Mitverschulden von 50% anrechnen lassen, wenn er so schnell gefahren ist, dass er die Gefahrenstelle nicht rechtzeitig erkennen konnte.2. Bei multiplen Prellungen, Brüchen und Wunden ist bei 6-wöchiger stationärer und ambulanter Behandlung und einer zurückbleibenden Narbe oberhalb der Augenbrauen unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 DM angemessen.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ; LStrG § 9a Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen