OLG Hamm - Urteil vom 15.09.1998
9 U 110/98
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 § 254 ; GG Art. 34 Abs. 1 ; LStrG NW § 9 § 9a § 47 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)505a-b
OLGReport-Hamm 1999, 29
VersR 1999, 1416
ZfS 1999, 140

Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers in einer engen, nicht einsehbaren Kurve eines Radweges

OLG Hamm, Urteil vom 15.09.1998 - Aktenzeichen 9 U 110/98

DRsp Nr. 1999/9968

Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers in einer engen, nicht einsehbaren Kurve eines Radweges

1. Der Träger der Straßenbaulast muss den Verkehr vor Fehlern schützen, die häufig vorkommen, naheliegend sind und mit denen erfahrungsgemäß zu rechnen ist. Er ist daher verpflichtet, den Radweg an einer unübersichtlichen engen Kurve zu beleuchten, wenn erfahrungsgemäß damit zu rechnen ist, dass Radfahrer hier unter Verstoß gegen das Sichtfahrgebot fahren.2. Kommt an einer solchen unübersichtlichen Stelle ein Radfahrer zu Fall, so ist von einer Haftungsverteilung von 75 : 25 zu seinem Nachteil auszugehen, wenn ihn ein erhebliches Mitverschulden trifft, weil er gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat und erheblich alkoholisiert war.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 § 254 ; GG Art. 34 Abs. 1 ; LStrG NW § 9 § 9a § 47 ;
Fundstellen
DRsp I(145)505a-b
OLGReport-Hamm 1999, 29
VersR 1999, 1416