OLG Hamm - Urteil vom 05.05.1998
9 U 7/98
Normen:
BGB § 823 § 839 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)523c-d
OLGReport-Hamm 1998, 243
VersR 2000, 609

Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers; Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers

OLG Hamm, Urteil vom 05.05.1998 - Aktenzeichen 9 U 7/98

DRsp Nr. 2003/16396

Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers; Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers

»1. Radfahrer haben öffentliche Radwege grundsätzlich im tatsächlichen Zustand hinzunehmen und müssen ihre eigenen Sicherheitsbelange durch entsprechend vorsichtige Fahrweise zunächst einmal selbst wahrnehmen.2. Wird ein Radweg zum Bürgersteig hin durch Kantsteine abgetrennt, darf der Radfahrer - anders als bei bloßer Farbmarkierung - nicht auf ein gleichhohes Niveau zwischen den beiden Bereichen vertrauen. Dies gilt auch im Bereich von Gefälle des Radweges.3. Ergibt sich für einen Radfahrer ausnahmsweise die Notwendigkeit zum Verlassen des Radweges, darf dies wegen der Sturzgefahr nicht in spitzem Winkel geschehen.«4. Mangels einer sicherungspflichtigen Gefahrenstelle kommt eine Haftung des Straßenbaulastträgers nicht in Betracht.

Normenkette:

BGB § 823 § 839 ; StVG § 7 § ;