OLG Celle - Urteil vom 12.05.2010
14 U 167/09
Normen:
BGB § 254; StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 16.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 262/08

Haftungsverteilung bei Überfahren eines alkoholisierten auf die Fahrbahn gefallenen Fußgängers durch einen Linienbus

OLG Celle, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 14 U 167/09

DRsp Nr. 2010/19038

Haftungsverteilung bei Überfahren eines alkoholisierten auf die Fahrbahn gefallenen Fußgängers durch einen Linienbus

Kommt ein angetrunkener Fußgänger (BAK: 1,2 o/oo) auf die Fahrbahn zu Fall und wird dort sein Arm von einem Linienbus überrollt, so tritt die Betriebsgefahr des Linienbusses nicht vollständig hinter das Verschulden des Fußgängers zurück. Vielmehr ist eine Haftungsverteilung von 75 : 25 zu Lasten des Fußgängers angemessen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Oktober 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und insgesamt unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.955,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 3.827,10 € seit 1. Mai 2008 und auf 8.128,22 € seit 7. November 2008 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, 25 % von den der Klägerin weiter entstandenen und noch entstehenden Aufwendungen für ihr Mitglied .. K. zu ersetzen, soweit diese durch dessen Körperverletzung vom 7. Juni 2007 verursacht sind.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.