OLG Saarbrücken - Urteil vom 04.07.2013
4 U 65/12 - 19
Normen:
StVG § 7 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 24.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 262/09

Haftungsverteilung bei Unfällen mit Radfahrern

OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2013 - Aktenzeichen 4 U 65/12 - 19

DRsp Nr. 2013/17770

Haftungsverteilung bei Unfällen mit Radfahrern

1. Nach Änderung des § 7 Abs. 2 StVG durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften ist bei Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Kraftfahrzeugen und erwachsenen, nicht hilfsbedürftigen Radfahrern ein vollständiger Haftungsausschluss nur noch in besonderen Einzelfällen möglich, insbesondere dann, wenn der einfachen Betriebsgefahr des Kraftfahrzeughalters ein grob verkehrswidriges Verhalten des Radfahrers gegenübersteht. 2. Grobes Fehlverhalten in diesem Sinne ist z. B. ohne weiteres gegeben, wenn ein wartepflichtiger Radfahrer blindlings und ohne Halt aus einem Feldweg auf eine Landstraße einbiegt (Bestätigung des Senatsurt. v. 24.04.2012 - 4 U 131/11-40-, NJW 2012, 3245 ff.).

1. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.01.2012 (Aktenzeichen 4 O 262/09) abgeändert:

Die Klage ist dem Grunde nach mit einer Haftungsquote der Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner in Höhe von 1/3 und einer Mithaftung der Klägerin in Höhe von 2/3 gerechtfertigt.