KG - Urteil vom 07.02.1991
12 U 7341/89
Normen:
BGB § 823 § 254 ; StVO § 9 Abs. 1, 3 § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 336
VersR 1992, 587
ZfS 1992, 225

Haftungsverteilung bei Unfall auf lichtzeichengeregelte Kreuzung

KG, Urteil vom 07.02.1991 - Aktenzeichen 12 U 7341/89

DRsp Nr. 1994/7791

Haftungsverteilung bei Unfall auf lichtzeichengeregelte Kreuzung

»1. Wenn auf einer mit Wechsellichtzeichen und grünem Abbiegepfeil versehenen Kreuzung ein Geradeausfahrer und ein Linksabbieger zusammenstoßen, hat letzterer zu beweisen, daß er den ihm auferlegten besonderen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist.«2. Bleibt die Ampelschaltung bezüglich des Abbiegepfeils ungeklärt, trägt der Linksabbieger 2/3 und der Geradeausfahrer 1/3 des Unfallschadens.3. Vorliegend steht dem Linksabbieger ein Ersatzanspruch in voller Höhe seines Schadens zu«, weil das entgegenkommende Fahrzeug bei "spätem Rot" in den Kreuzungsbereich eingefahren ist.

Normenkette:

BGB § 823 § 254 ; StVO § 9 Abs. 1, 3 § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAR 1991, 336
VersR 1992, 587
ZfS 1992, 225