BGH - Urteil vom 07.06.1983
VI ZR 83/81
Normen:
StVO (1970) § 8 ;
Fundstellen:
DAR 1983, 354
NJW 1983, 2939
VRS 65, 279
VersR 1983, 837
ZfS 1984, 2
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Bonn,

Haftungsverteilung bei Unfall bei abknickender Vorfahrt

BGH, Urteil vom 07.06.1983 - Aktenzeichen VI ZR 83/81

DRsp Nr. 1994/4668

Haftungsverteilung bei Unfall bei abknickender Vorfahrt

»1. Der Fahrer, der dem Verlauf einer nach links abknickenden Vorfahrtstraße nicht folgt, sondern geradeaus weiterfährt, hat in dem gesamten Kreuzungsbereich die Vorfahrt gegenüber dem von rechts kommenden Verkehr. Eine Markierung des Verlaufs des bevorrechtigten Straßenzuges auf der Kreuzung durch eine rechtsseitig verlaufende bogenförmige unterbrochene weiße Linie ändert nichts am Umfang der Vorfahrtberechtigung (Ergänzung zum Senatsurteil vom 9. März 1971 - BGHZ 56, 1).«2. Mithaftung des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs von 20%.

Normenkette:

StVO (1970) § 8 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall, der sich in K. auf der Kreuzung der Straße "A.d.P." - "A.d.K." mit der "R.-Straße" ereignet hat, auf Schadensersatz in Anspruch.