LG Rostock - Urteil vom 06.09.2002
4 O 176/02
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 522

Haftungsverteilung bei Unfall mit Tieren im Bereich einer Jagdveranstaltung

LG Rostock, Urteil vom 06.09.2002 - Aktenzeichen 4 O 176/02

DRsp Nr. 2008/13714

Haftungsverteilung bei Unfall mit Tieren im Bereich einer Jagdveranstaltung

Der Veranstalter einer Jagd haftet in vollem Umfang für Schäden an Kraftfahrzeugen durch Tiere, wenn er Maßnahmen zur Abwehr solcher Gefahren unterlassen hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt aus Amtshaftung Schadensersatz wegen eines Unfallereignisses, welches sich am 01.12.2000 gegen 9.30 Uhr auf der B 205 im Abschnitt 510 bei Kilometer 32 ereignete.

Der zugleich als Zeuge für das Unfallgeschehen benannte Ehemann der Klägerin ..., befuhr am Unfalltage mit dem Pkw Volvo (amtliches Kennzeichen xxx) die Bundesstraße mit etwa 90 km/h zwischen A. und G. in Richtung R., als er mit einem ca. 70 kg schweren Wildschwein, das die Fahrbahn querte, kollidierte. Die dadurch entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 15.178,62 DM beglich die Teilkaskoversicherung.

Die Selbstbeteiligung in Höhe von 300 DM begehrt die Klägerin nunmehr neben der Aufwandspauschale in Höhe von 50 DM mit der Begründung: