KG - Beschluss vom 14.06.2007
12 U 98/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 18 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 2008, 87
KGReport2008, 284
MDR 2008, 81
NZV 2008, 244
VRS 113, 413
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 549/04

Haftungsverteilung bei Unfall unter Verletzung der Vorfahrt

KG, Beschluss vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 12 U 98/06

DRsp Nr. 2008/10333

Haftungsverteilung bei Unfall unter Verletzung der Vorfahrt

»1. Ein in eine Autobahn einfahrender Verkehrsteilnehmer hat dem Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt zu gewähren (§ 18 Abs. 3 StVO); er muss dazu den Verkehr auf der Autobahn beobachten und den Beschleunigungsstreifen so ausnutzen, dass ihm ein entsprechender Kontrollblick möglich ist. Der bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer darf auf die Beachtung seiner Vorfahrt vertrauen.2. Kommt es in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Vorfahrtsverletzung zu einem Unfall, hat der Wartepflichtige den Anschein schuldhafter Vorfahrtverletzung gegen sich mit der Folge, dass er regelmäßig den gesamten Schaden zu tragen hat. Eine Schadensteilung kommt dann in Betracht, wenn der Bevorrechtigte den Unfall hätte vermeiden können (hier 66% zu 33% zu Lasten des Fahrzeugs auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn).«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 18 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

A. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.