OLG Celle - Urteil vom 03.09.1998
11 U 9/98
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 9 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 56

Haftungsverteilung bei Unfallschäden aufgrund eines Linksabbiegevorgangs

OLG Celle, Urteil vom 03.09.1998 - Aktenzeichen 11 U 9/98

DRsp Nr. 1999/5596

Haftungsverteilung bei Unfallschäden aufgrund eines Linksabbiegevorgangs

1. Kommt ein Fahrzeug nach rechts von der Fahrbahn ab, weil es im Zuge eines Überholvorgangs einem nach links abbiegenden Fahrzeug ausweicht, so haftet der Linksabbieger gem. § 7 Abs. 1 StVG, weil es sich um einen Verkehrsunfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs handelt.2. Ist ein Verschulden des Abbiegenden jedoch nicht feststellbar, weil er den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, sich eingeordnet und zurückgeschaut hat, so haftet er nur unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr. Es ist daher von einer Schadensteilung von 80 : 20 zu Lasten des überholenden Fahrzeugs auszugehen.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 9 ;
Fundstellen
ZfS 1999, 56