BGH - Urteil vom 10.06.1969
VI ZR 35/68
Normen:
StVO (a.F.) § 1 ;
Fundstellen:
VersR 1969, 832
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Haftungsverteilung bei unklarer Vorfahrtregelung im Bereich eines sog. vereinsamten Dreieckschildes

BGH, Urteil vom 10.06.1969 - Aktenzeichen VI ZR 35/68

DRsp Nr. 1994/5870

Haftungsverteilung bei unklarer Vorfahrtregelung im Bereich eines sog. vereinsamten Dreieckschildes

1. Eine schon seit mehr als 30 Jahren im öffentlichen Verkehr zugängliche Privatstraße in einer Siedlung ist eine öffentliche Straße im verkehrsrechtlichen Sinne.2. Ist an einer Straßeneinmündung die Vorfahrt durch ein sog. vereinsamtes Dreieckschild gezeichnet, dass die Wartepflicht anordnet, ohne dass auf der quer verlaufenden Straße ein Vorfahrtzeichen aufgestellt ist, so hat ein auf dieser geführtes Fahrzeug keinen Vorrang gegenüber dem von rechts kommenden.3. Kommt es zu einer Kollision eines aus der mit dem vereinsamten Dreieckschild gekennzeichneten Straßeneinmündung links auf eine andere Straße einbiegenden mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, so trägt dieses 3/4 und das einbiegende Fahrzeug 1/4 des Schadens.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde am 16. März 1963 gegen 15.00 Uhr in H., Kreis E., auf seinem Moped beim Einbiegen aus der Oberen in die Untere B.-Straße von dem Beklagten, der auf der Unteren B.-Straße mit dem Personenkraftwagen seines Vaters entgegenkam, angefahren und verletzt.