OLG Köln - Urteil vom 22.11.2000
11 U 75/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 ; StVG § 7 Abs. 1, 2 ; StVO § 3 Abs. 2a ; ZPO § 403 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 149
SP 2001, 152
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 452/98

Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: für PKW-Fahrer unsichtbares Kind, das hinter einem geparkten PKW auf die Fahrbahn läuft

OLG Köln, Urteil vom 22.11.2000 - Aktenzeichen 11 U 75/00

DRsp Nr. 2001/7291

Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: für PKW-Fahrer unsichtbares Kind, das hinter einem geparkten PKW auf die Fahrbahn läuft

1. Damit, dass ein bisher für ihn unsichtbares Kind hinter einem geparkten PKW auf die Fahrbahn läuft, muss ein Fahrzeugführer auch in Wohngebieten nicht stets rechnen.2. Im Verkehrsunfallprozess ist dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Unfallrekonstruktion nur nachzugehen, wenn geeignete Anknüpfungstatsachen vorgetragen sind.3. Verlangt ein unfallgeschädigtes Kind den Ersatz von Verpflegungsmehraufwand für seinen Vater, der auf Grund der betreuenden Anwesenheit der Mutter im Krankenhaus entstanden sein soll, so ist im Einzelnen darzulegen, dass es sich um einen unvermeidbaren Mehraufwand gehandelt hat.4. Einem PKW-Fahrer ist solange er auf dem Gehweg spielende Kinder nicht bemerken musste, selbst dann kein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten vorzuwerfen, wenn er sich der Unfallstelle mit der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h genähert hätte. Kommt es zu einem Unfall und ist nicht zu beweisen, dass auch für einen Idealfahrer der Unfall unabwendbar gewesen wäre, so haftet der PKW-Fahrer aus Betriebsgefahr für den materiellen Schaden, nicht aber für immateriellen; ein Mitverschulden eines 4-jährigen kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 ; StVG § 7 Abs. 1, 2 ; § Abs. ;