OLG Rostock - Urteil vom 23.02.2007
8 U 39/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ; PflVG § 3 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1, Abs. 3 ; StVO § 5 Abs. 3 Ziff. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 1014
OLGReport-Rostock 2007, 478
VRS 112, 251
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 403/03

Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall infolge Ausscherens eines Fahrzeugs aus Kolonne während des Überholvorgangs; Schmerzensgeldbemessung

OLG Rostock, Urteil vom 23.02.2007 - Aktenzeichen 8 U 39/06

DRsp Nr. 2007/7269

Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall infolge Ausscherens eines Fahrzeugs aus Kolonne während des Überholvorgangs; Schmerzensgeldbemessung

1. Das Überholen einer Kolonne durch einen Kleintransporter auf einer Bundesstraße unmittelbar hinter einer Ortschaft stellt noch kein Überholen bei unklarer Verkehrslage dar.2. Setzt ein Kleintransporter zum Überholen von drei vor ihm fahrenden Fahrzeugen an und schert das mittlere plötzlich aus, so haftet er mit 30 % der entstandenen Schäden.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 § 823 Abs. 1 ; PflVG § 3 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1, Abs. 3 ; StVO § 5 Abs. 3 Ziff. 1, Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.