Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall wegen Vorfahrtverletzung eines radfahrenden Kindes
OLG Nürnberg, Urteil vom 02.10.1998 - Aktenzeichen 6 U 1860/98
DRsp Nr. 1999/10015
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall wegen Vorfahrtverletzung eines radfahrenden Kindes
Selbst wenn der Verkehrsunfall durch Vorfahrtmissachtung eines radfahrenden Kindes bis 10 Jahre verursacht wird, muß sich der Vorfahrtberechtigte dennoch die Gefährdungshaftung in Höhe von 25 % anrechnen lassen, wenn er nicht beweisen kann, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war.