OLG Hamm vom 05.06.1998
9 U 217/97
Normen:
BGB §§ 823 847 249 ff § 254 ; StrReinG NW §§ 3 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)501d
OLGReport-Hamm 1998, 355
VersR 1999, 589
WuM 1999, 120
Vorinstanzen:
LG Bielefeld - 9 O 317/96 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Haftungsverteilung bei Verletzung der Streupflicht und dem Besuch eines Geschäftslokals trotz extremer Glätte

OLG Hamm, vom 05.06.1998 - Aktenzeichen 9 U 217/97

DRsp Nr. 1999/9972

Haftungsverteilung bei Verletzung der Streupflicht und dem Besuch eines Geschäftslokals trotz extremer Glätte

1. Auf die durch winterliche Witterung entstehenden Gefahren muß sich jeder Verkehrsteilnehmer grundsätzlich selbst einstellen und die nach der gegebenen Gefahrenlage gebotenen Maßnahmen ergreifen. Hierzu gehört auch die Umgehung erkannter, besonderer Gefahren. Kann einer solchen Gefahr nicht ausgewichen werden, sind der Grad der Beherrschbarkeit und die Intensität der drohenden Rechtsgutverletzung zu berücksichtigen.2. Für die Haftungsverteilung kommt es entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Schadenseintritt nach den konkreten Umständen in wesentlich höherem Maß wahrscheinlich gemacht hat.3. Wer sich trotz extremer Glätte zum Besuch eines Geschäftslokals entschließt und auf dem Rückweg von dort zu seinem Pkw stürzt, dem ist sein risikobelastetes Verhalten in so hohem Maß vorwerfbar, daß der in einem Unterlassen liegende Vorwurf an den Streupflichtigen demgegenüber vollständig zurücktritt.

Normenkette:

BGB §§ 823 847 249 ff § 254 ; StrReinG NW §§ 3 4 ;

Gründe (Auszug):