LG Bielefeld - 9 O 317/96 , vom - Vorinstanzaktenzeichen
Haftungsverteilung bei Verletzung der Streupflicht und dem Besuch eines Geschäftslokals trotz extremer Glätte
OLG Hamm, vom 05.06.1998 - Aktenzeichen 9 U 217/97
DRsp Nr. 1999/9972
Haftungsverteilung bei Verletzung der Streupflicht und dem Besuch eines Geschäftslokals trotz extremer Glätte
1. Auf die durch winterliche Witterung entstehenden Gefahren muß sich jeder Verkehrsteilnehmer grundsätzlich selbst einstellen und die nach der gegebenen Gefahrenlage gebotenen Maßnahmen ergreifen. Hierzu gehört auch die Umgehung erkannter, besonderer Gefahren. Kann einer solchen Gefahr nicht ausgewichen werden, sind der Grad der Beherrschbarkeit und die Intensität der drohenden Rechtsgutverletzung zu berücksichtigen.2. Für die Haftungsverteilung kommt es entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Schadenseintritt nach den konkreten Umständen in wesentlich höherem Maß wahrscheinlich gemacht hat.3. Wer sich trotz extremer Glätte zum Besuch eines Geschäftslokals entschließt und auf dem Rückweg von dort zu seinem Pkw stürzt, dem ist sein risikobelastetes Verhalten in so hohem Maß vorwerfbar, daß der in einem Unterlassen liegende Vorwurf an den Streupflichtigen demgegenüber vollständig zurücktritt.