Haftungsverteilung bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eines Bauunternehmers
LG Schweinfurt, Urteil vom 20.07.1993 - Aktenzeichen 1 O 13/93
DRsp Nr. 1995/3751
Haftungsverteilung bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eines Bauunternehmers
1. Ein Bauunternehmer verletzt seine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Baugrube, wenn er eine Absperrschranke (Zeichen 600 zu § 43StVO) mit dem Vorschriftszeichen Nr. 22 zu § 51StVO (weißer Pfeil auf blauem Grund "links vorbei") seitlich so versetzt am Fahrbahnrand aufstellt, dass der Fahrer eines PKW an diesem Schild vorbei in eine Baugrube fahren kann.2. Ein PKW-Fahrer muss sich jedoch ein Mitverschulden von 75% anrechnen lassen, da er entgegen § 1 Abs. 1StVO nicht mit genügend Vorsicht gefahren ist und das einige Meter vor der Baustelle aufgestellte Gefahrenschild nicht beachtet hat.