OLG Hamm - Beschluss vom 28.02.2018
11 U 108/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 24.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 280/16

Haftungsverteilung bei Verletzung eines außerhalb einer Haltestelle aus einem Linienbus aussteigenden Fahrgastes durch ein rechts an dem Bus vorbeifahrendes Fahrzeug

OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 11 U 108/17

DRsp Nr. 2018/4758

Haftungsverteilung bei Verletzung eines außerhalb einer Haltestelle aus einem Linienbus aussteigenden Fahrgastes durch ein rechts an dem Bus vorbeifahrendes Fahrzeug

1. Muss ein Linienbus verkehrsbedingt anhalten und öffnet der Fahrer auf Bitten der Fahrgäste die Türen, damit diese aussteigen können, um einen Anschlussbus zu erreichen und kommt es dabei zu einer Verletzung eines Fahrgastes durch ein rechts an dem Linienbus vorbeifahrendes Fahrzeug, so trifft den aussteigenden Fahrgast eine 50%ige Mithaftung. 2. Für die verbleibende Haftungsquote von 50% haften der Halter des Linienbusses und der Halter des an dem Linienbus vorbei fahrenden Fahrzeugs zu gleichen Teilen.

Tenor

I.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 24.07.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

II.

Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1;

Gründe

I.