LG Tübingen - Urteil vom 10.08.1989
1 S 82/89
Normen:
BGB § 823 § 840 § 426 ; StVO § 21 ;
Fundstellen:
VersR 1991, 707
VersR 1991, 707

Haftungsverteilung bei Verletzung eines nicht angeschnallten vier Jahre alten Kindes

LG Tübingen, Urteil vom 10.08.1989 - Aktenzeichen 1 S 82/89

DRsp Nr. 1994/15325

Haftungsverteilung bei Verletzung eines nicht angeschnallten vier Jahre alten Kindes

»1. Wird ein im Kraftfahrzeug befördertes, nicht angeschnalltes, vierjähriges Kind bei einem Verkehrsunfall verletzt und erfüllt der für den Unfall alleinhaftende Schädiger dessen Schadensersatzforderung, so kann er wegen der durch Nichtanlegung der Sicherheitsgurte entstandenen Verletzungen des Kindes im Innenverhältnis zum Fahrer bzw. Elternteil Ausgleich gem. § 426 BGB verlangen (hier: ein Drittel).«2. Die Eltern können sich demgegenüber nicht auf das Haftungsprivileg des § 1664 Abs. 1 BGB berufen, da dieses im Straßenverkehr nicht gilt.

Normenkette:

BGB § 823 § 840 § 426 ; StVO § 21 ;

Hinweise:

S.a. LG Münster (1 S 119/91) NVZ 1991, 396.

Fundstellen
VersR 1991, 707
VersR 1991, 707