KG, Urteil vom 21.04.1980 - Aktenzeichen 12 U 2533/79
DRsp Nr. 1994/7969
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung
»1. Hält ein Vorfahrtsberechtigter mit seinem Kraftfahrzeug vor einer Kreuzung oder Einmündung an und gibt mehrmals Blinkzeichen mit den Scheinwerfer, so kann hierin noch kein eindeutiger und damit wirksamer Verzicht auf seine Vorfahrt gesehen werden.2. Kommt es zu einer Kollision mit einem wartepflichtigen Fahrzeug, dessen Führer das Verhalten des Vorfahrtberechtigten als Verzicht auf die Vorfahrt gedeutet hat, so kann eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten in Betracht kommen, weil er jedenfalls eine unklare Verkehrssituation geschaffen hat.«3. Mithaftungsquote des Vorfahrtberechtigten: 1/3