OLG Köln, Urteil vom 21.06.1991 - Aktenzeichen 19 U 199/90
DRsp Nr. 1994/12259
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung
»Den vorfahrtberechtigten Fahrer, der entweder die zulässige Geschwindigkeit erheblich überschreitet (hier: um mehr als 30 %) oder auf ein verkehrswidrig einbiegendes Fahrzeug erheblich zu spät reagiert, trifft eine Mithaftung von 25 %. Der Haftungsanteil des Wartepflichtigen (75 %) wiegt dagegen insbesondere nach der Neufassung des § 8 Abs. 2, Satz 2 StVO deutlich schwerer. «