OLG Karlsruhe vom 24.11.2000
10 U 155/00
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 128

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

OLG Karlsruhe, vom 24.11.2000 - Aktenzeichen 10 U 155/00

DRsp Nr. 2008/13604

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

Trotz Vorfahrtverletzung des wartepflichtigen PKW ist eine Schadensteilung von 50 : 50 gerechtfertigt, wenn das vorfahrtberechtigte Fahrzeug den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte und der Wartepflichtige deshalb auf ein Abbiegen vertraut hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 2001, 128