BGH, Urteil vom 13.06.1967 - Aktenzeichen VI ZR 21/66
DRsp Nr. 2008/15109
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung
Bei einer Vorfahrtverletzung spricht grundsätzlich ein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des wartepflichtigen Fahrzeugs. Demgegenüber ist die Betriebsgefahr des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs mit 1/5 zu berücksichtigen, wenn dieses für das wartepflichtige Fahrzeug zunächst verdeckt war und mit überhöhter Geschwindigkeit zwischen zwei sich begegnenden Lastzügen hindurch gefahren ist.