OLG Hamm - Beschluss vom 23.11.2018
7 U 35/18
Normen:
StVO § 8; StVO § 11 Abs. 3; StVO § 11 Abs. 2 Hs.;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 12.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 315/17

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

OLG Hamm, Beschluss vom 23.11.2018 - Aktenzeichen 7 U 35/18

DRsp Nr. 2019/601

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

1. Von einem Vorfahrtsverzicht ist nur auszugehen, wenn der Berechtigte den Verzichtswillen in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck bringt.2. Allein aus dem Umstand, dass der Berechtigte an der Kreuzung abgestoppt hat, lässt sich kein Vorfahrtsverzicht ableiten, zumindest wenn dies auf dem Umstand beruht, dass der Berechtigte seinerseits anderen Verkehrsteilnehmern Vorfahrt gewähren müsste.3. Eine Mithaftung unter dem Gesichtspunkt "halbe Vorfahrt" kommt nur in Betracht, wenn der Zusammenstoß durch eine zu hohe Geschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten mitverursacht worden ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.03.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 4 O 315/17) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 14.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 8; StVO § 11 Abs. 3; StVO § 11 Abs. 2 Hs.;

Gründe

I.

Gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf diejenigen im angefochtenen Urteil und die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 24.07.2018 Bezug genommen.