BGH - Urteil vom 21.01.1964
VI ZR 45/63
Normen:
BGB § 249 ; StVO § 13 ;
Fundstellen:
VersR 1964, 408
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Arnsberg,

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung eines Mopedfahrers und Fehlreaktion eines nachfolgenden PKW

BGH, Urteil vom 21.01.1964 - Aktenzeichen VI ZR 45/63

DRsp Nr. 1994/6179

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung eines Mopedfahrers und Fehlreaktion eines nachfolgenden PKW

1. Eine Vorfahrtverletzung kann auch in Bezug auf zwei auf der vorfahrtberechtigten Straße heranfahrende Fahrzeuge begangen werden.2. Fährt ein Mopedfahrer unter Missachtung des Vorfahrtzeichens von einem Feldweg auf eine Landstraße auf und missachtet er dabei den Vorrang von zwei von links heranfahrenden PKW, so haftet er zu 1/3, wenn es dem ersten PKW gelingt, abzubremsen und auszuweichen, der Führer des zweiten aber falsch reagiert, auf die Gegenfahrbahn gerät und dort mit einem entgegen kommenden Fahrzeug kollidiert.

Normenkette:

BGB § 249 ; StVO § 13 ;

Tatbestand: