I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen.
II. Gegen das erstinstanzliche Urteil wendet sich die Berufung des Klägers, der beantragt, Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Zeven und Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 656,51 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2003 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die zulässige Berufung des Klägers, mit der er Ersatz des restlichen, vom Amtsgericht nicht zuerkannten, ihm unfallbedingt entstandenen Schadens geltend macht, hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg.
Es bestehen konkrete Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, § 529 ZPO.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|