LG Stade - Urteil vom 02.03.2004
1 S 45/03
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 ;
Fundstellen:
NZV 2004, 254
Vorinstanzen:
AG Zeven, vom 31.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 153/03

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Höhe der Unkostenpauschale

LG Stade, Urteil vom 02.03.2004 - Aktenzeichen 1 S 45/03

DRsp Nr. 2008/13719

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Höhe der Unkostenpauschale

1. Kommt es infolge einer Vorfahrtverletzung zu einem Unfall, so ist das wartepflichtige Fahrzeug in der Regel zu 100% ersatzpflichtig, wenn es keinen atypischen, gegen die Verschuldensvermutung sprechenden Sachverhalt darlegt und beweist.2. Die allgemeine Unkostenpauschale umfasst auch die An- und Abmeldekosten, soweit diese nicht konkret dargelegt sind.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 ;

Gründe:

I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen.

II. Gegen das erstinstanzliche Urteil wendet sich die Berufung des Klägers, der beantragt, Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Zeven und Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 656,51 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2003 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die zulässige Berufung des Klägers, mit der er Ersatz des restlichen, vom Amtsgericht nicht zuerkannten, ihm unfallbedingt entstandenen Schadens geltend macht, hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg.

Es bestehen konkrete Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, § 529 ZPO.