KG - Urteil vom 27.07.1998
12 U 3625/97
Normen:
StVO § 40 Abs. 6 (Zeichen 123) § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274) ;
Fundstellen:
DRsp II(286)296e
NZV 1999, 85

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung in einem Baustellenbereich mit Geschwindigkeitsbeschränkung

KG, Urteil vom 27.07.1998 - Aktenzeichen 12 U 3625/97

DRsp Nr. 1999/10300

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung in einem Baustellenbereich mit Geschwindigkeitsbeschränkung

1. Die in einem durch das Gefahrzeichen "Baustelle" gekennzeichneten Baustellenbereich durch ein Streckenverbotsschild (Zeichen 274) angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h endet erst am Ende der Baustelle; das Vorhandensein eines weiteren Schildes am Beginn der Baustelle, das die Geschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt, ist rechtlich ohne Bedeutung.2. Kollidiert ein Vorfahrtberechtigter, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 100% überschritten hat, im Baustellenbereich mit einem Wartepflichtigen, der sich wegen der Unübersichtlichkeit der Kreuzung in diese hereintasten muss, so trifft den Vorfahrtberechtigten das ganz überwiegende Verschulden. Es ist von einer Haftungsverteilung von 75 : 25 zu Lasten des Vorfahrtberechtigten auszugehen.

Normenkette:

StVO § 40 Abs. 6 (Zeichen 123) § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274) ;

Gründe: