LG Limburg - Urteil vom 04.02.1998
3 S 229/97
Normen:
StVG § 17 ;
Fundstellen:
ZfS 1998, 203
ZfS 1998, 203
ZfS 1998, 203

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und angezeigter Abbiegeabsicht des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs

LG Limburg, Urteil vom 04.02.1998 - Aktenzeichen 3 S 229/97

DRsp Nr. 1998/18206

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und angezeigter Abbiegeabsicht des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs

1. Ist an dem Fahrzeug des Vorfahrtsberechtigten der rechte Blinker eingeschaltet, ohne daß eine Absicht zum Abbiegen nach rechts besteht, kommt es deshalb zu einem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug eines Wartepflichtigen, der auf die Blinkersetzung des Vorfahrtberechtigten vertrauend in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, so kommt eine alleinige Haftung des Vorfahrtsberechtigten nur dann in Betracht, wenn feststeht, daß er zusätzlich die Geschwindigkeit des von ihm gesteuerten Fahrzeuges verlangsamt hatte und Blickrichtung nach rechts gehalten hatte.2. Im Regelfall ist eine Haftungsverteilung von 75% zu 25% zu Lasten des Vorfahrtberechtigten anzunehmen.

Normenkette:

StVG § 17 ;
Fundstellen
ZfS 1998, 203
ZfS 1998, 203
ZfS 1998, 203