OLG München - Urteil vom 18.09.1998
10 U 6463/97
Normen:
StVO § 8 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 474
VersR 1999, 772
ZfS 1999, 10

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und angezeigter Abbiegeabsicht des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs

OLG München, Urteil vom 18.09.1998 - Aktenzeichen 10 U 6463/97

DRsp Nr. 1999/5639

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und angezeigter Abbiegeabsicht des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs

»1. Ein auf der Vorfahrtsstraße fahrender Pkw verliert trotz des vor einer Kreuzung gesetzten rechten Blinkers nicht das Vorfahrtsrecht, wenn er geradeaus weiterfährt. Der Wartepflichtige darf jedoch im Allgemeinen darauf vertrauen, daß ein rechts blinkender Vorfahrtsberechtigter auch nach rechts abbiegen wird, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände dagegen sprechen.«2. Bei fehlerhaftem unfallursächlichen Blinken des Vorfahrtsberechtigten, auf das der Wartepflichtige vertraut hat, kommt allenfalls eine Haftung des Wartepflichtigen für die Unfallfolgen von 40 % in Betracht.

Normenkette:

StVO § 8 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
DAR 1998, 474
VersR 1999, 772
ZfS 1999, 10