LG Halle - Urteil vom 16.07.2002
4 O 466/01
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 Abs. 2 § 10 ;
Fundstellen:
NZV 2003, 34
VersR 2002, 1525

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Anzeigen eines Abbiegevorgangs durch das bevorrechtigte Fahrzeug; Zurechnung der Verursachungsbeiträge bei einem geleasten Fahrzeug; Berechnung des Nutzungsausfalls bei gewerblich genutzten Fahrzeugen

LG Halle, Urteil vom 16.07.2002 - Aktenzeichen 4 O 466/01

DRsp Nr. 2008/13672

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Anzeigen eines Abbiegevorgangs durch das bevorrechtigte Fahrzeug; Zurechnung der Verursachungsbeiträge bei einem geleasten Fahrzeug; Berechnung des Nutzungsausfalls bei gewerblich genutzten Fahrzeugen

1. Hat ein auf einer Vorfahrtstraße geführtes Fahrzeug den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und geht ein wartepflichtiges Fahrzeug daher davon aus, dass es abbiegen werde, so trägt im Falle einer Kollision das wartepflichtige Fahrzeug 75% und das bevorrechtigte Fahrzeug 25% des Schadens, wenn das bevorrechtigte Fahrzeug lediglich den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte, ohne sonst einen Abbiegevorgang anzudeuten.2. Bei einem geleasten Fahrzeug ist der Verursachungsbeitrag des Fahrers dem Leasingnehmer hinsichtlich Verschulden und Betriebsgefahr zuzurechnen.3. Der Nutzungsausfall ist bei gewerblich genutzten Fahrzeugen nicht abstrakt zu berechnen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 Abs. 2 § 10 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall aus eigenem und abgetretenem Recht der Fahrzeughalterin.