Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtberechtigten
OLG Köln, Urteil vom 02.12.1998 - Aktenzeichen 13 U 152/98
DRsp Nr. 1999/3854
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtberechtigten
»1. In Situationen, die für einen Kraftfahrer eine extrem starke Aufforderung zu einer Einfachreaktion (Bremsen) darstellen, können bei zu fordernder Bremsbereitschaft nur deutlich geringere Reaktionszeiten als 1 Sekunde zugebilligt werden.2. Zur Unfallursächlichkeit einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtsberechtigten (hier: mindestens 40 km/h statt zulässiger 30 km/h) und deren Gewichtung bei der Abwägung nach § 17StVG.«3. Kommt es zu einer Kollision eines wartepflichtigen mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug, so trägt das vorfahrtberechtigte Fahrzeug eine Mithaftungsquote von 25%, wenn der Fahrer verspätet reagiert und im Übrigen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um mindestens 10 km/h überschritten hat.