OLG Köln - Urteil vom 02.12.1998
13 U 152/98
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1999, 173
SP 1999, 154
VRS 96, 344
VersR 1999, 1034
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 8/96

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtberechtigten

OLG Köln, Urteil vom 02.12.1998 - Aktenzeichen 13 U 152/98

DRsp Nr. 1999/3854

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtberechtigten

»1. In Situationen, die für einen Kraftfahrer eine extrem starke Aufforderung zu einer Einfachreaktion (Bremsen) darstellen, können bei zu fordernder Bremsbereitschaft nur deutlich geringere Reaktionszeiten als 1 Sekunde zugebilligt werden.2. Zur Unfallursächlichkeit einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtsberechtigten (hier: mindestens 40 km/h statt zulässiger 30 km/h) und deren Gewichtung bei der Abwägung nach § 17 StVG3. Kommt es zu einer Kollision eines wartepflichtigen mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug, so trägt das vorfahrtberechtigte Fahrzeug eine Mithaftungsquote von 25%, wenn der Fahrer verspätet reagiert und im Übrigen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um mindestens 10 km/h überschritten hat.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 3 ;

Gründe: